Grundgesetz (GG)
§ 1 Würde
I. Die Würde des Menschen ist unantastbar.
§ 2 Gesetzesgleichheit
I. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
§ 3 Körperliche Unversehrtheit
I. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
§ 4 Entfaltungsrecht
I. Jeder Mensch hat das Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er keine Rechte anderer verletzt oder gegen geltende Gesetze verstößt.
§ 5 Unverletzlichkeit der Wohnung
I. Die Wohnung ist unverletzlich. Nur auf Grundlage eines Gesetzes darf in die Wohnung eingedrungen werden.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 1 Versuch und Fahrlässigkeit
I. Wer unmittelbar zu einer nicht vollendeten Straftat angesetzt hat, macht sich dem jeweiligen Paragraphen in Form des Versuches strafbar.
II. Wer im Zuge seiner Tat eine Folge billigend in Kauf nimmt, handelt fahrlässig.
§ 2 Körperverletzung
I. Wer eine Person psychisch oder physisch schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.
§ 3 Gefährliche Körperverletzung
I. Wer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, diese aber mit einer Waffe, einem gefährlichen Werkzeug oder gemeinschaftlich begeht, macht sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 4 Schwere Körperverletzung
I. Wer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt und dafür die Verantwortung trägt, dass die Person das Bewusstsein verliert oder dauerhafte Schäden erleidet, macht sich der schweren Körperverletzung strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 5 Totschlag
I. Wer das Leben eines Menschen beendet, ohne dabei die Mordmerkmale zu erfüllen, macht sich des Totschlags strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 6 Mord
I. Wer einen Menschen vorsätzlich unter Erfüllung der Mordmerkmale tötet, macht sich des Mordes strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 7 Diebstahl
I. Wer einer Person eine fremde Sache wegnimmt und sich diese Sache aneignet, macht sich des Diebstahls strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 8 Schwerer Diebstahl
I. Wer den Tatbestand eines Diebstahls erfüllt und dabei dafür in ein Haus, eine Firma, oder Auto einsteigt, diesen Diebstahl gewerbsmäßig durchführt, die Hilflosigkeit einer Person ausnutzt oder den Diebstahl gemeinschaftlich begeht, macht sich des schweren Diebstahls strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 9 Sachbeschädigung
I. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich der Sachbeschädigung strafbar.
II. Wer eine fremde Sache in ihrem Erscheinungsbild unbefugt vorübergehend oder dauerhaft ändert, macht sich ebenfalls der Sachbeschädigung strafbar.
III. Der Versuch ist strafbar.
§ 10 Brandstiftung
I. Wer eine fremde Sache entzündet und damit einen Schaden erzeugt, macht sich der Brandstiftung strafbar.
§ 11 Raub
I. Wer eine fremde Sache unter Androhung mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder einem empfindlichen Übel entwendet, macht sich des Raubes strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 12 Schwerer Raub
I. Wer eine fremde Sache unter Anwendung von Gewalt oder einem empfindlichen Übel entwendet, macht sich des schweren Raubes strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 13 Drohung
I. Wer einer Person mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel droht, macht sich der Drohung strafbar.
§ 14 Beleidigung
I. Wer die subjektive Ehre einer Person schädigt, macht sich der Beleidigung strafbar.
§ 15 Üble Nachrede
I. Wer Tatsachen oder Gerüchte über eine Person äußert, welche den öffentlichen Ruf der betroffenen Person schädigen, macht sich der üblen Nachrede strafbar.
§ 16 Erpressung
I. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und das Ziel hat, dem Vermögen der bedrohten Person zu schaden, macht sich der Erpressung strafbar.
§ 17 Nötigung
I. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötig, macht sich der Nötigung strafbar.
§ 18 Freiheitsberaubung
I. Wer anderen die Freiheit sich fortzubewegen nimmt oder gewaltsam einschränkt, macht sich der Freiheitsberaubung strafbar.
§ 19 Betrug
I. Wer sich selbst einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschaffen möchte und andere in ihrem Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 20 Hausfriedensbruch
I. Wer gegen die Anweisung des Grundstückseigentümers oder Pächters, sich vom Grundstück fernzuhalten, das Grundstück trotzdem betritt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
§ 21 Sperrgebiete
I. Wer staatliche Sperrgebiete ohne Anweisung der zuständigen Behörde betritt, macht sich des Hausfriedensbruchs in Sperrgebieten strafbar.
§ 22 Belästigung
I. Wer andere Personen aktiv längerfristig in ihrem Handeln stört oder bei diesem Unwohlsein erzeugt, macht sich der Belästigung strafbar.
§ 23 Sexuelle Belästigung
I. Wer eine Person gegen ihren Willen sexuell berührt oder sexuell anspricht, macht sich der sexuellen Belästigung strafbar.
§ 24 Widerstand gegen die Staatsgewalt
I. Wer einen Beamten in seinen hoheitlichen Aufgaben und Maßnahmen stört, behindert oder sich den Maßnahmen widersetzt, macht sich des Widerstands gegen die Staatsgewalt strafbar.
§ 25 Ausweispflicht
I. Jeder Bürger hat die Pflicht, sich gegenüber eines Beamten des LSPD oder DoJ im staatlichen Dienst mit seinem amtlichen Personalausweis auszuweisen.
§ 26 Vortäuschen einer Straftat
I. Wer vorsätzlich Angaben zu einer nicht vorhandenen Straftat macht, macht sich des Vortäuschens einer Straftat strafbar.
§ 27 Notrufmissbrauch
I. Wer den Notruf der öffentlichen Dienste missbraucht, macht sich des Notrufmissbrauchs strafbar.
§ 28 Amtsanmaßung
I. Wer sich als Beamter im staatlichen Dienst ausgibt, macht sich der Amtsanmaßung strafbar.
§ 29 Meineid
I. Wer vor Gericht einen Eid mit wissentlich falschem Inhalt leistet, macht sich des Meineids strafbar.
§ 30 Besitz staatlichen Eigentums
I. Wer Sachen, welche Staatseigentum sind, vertreibt oder besitzt und dabei kein Mitglied der jeweiligen staatlichen Behörde ist, macht sich des Besitzes staatlichen Eigentums strafbar.
§ 31 Unterlassene Hilfeleistung
I. Wer anderen Personen bei einem Unfall oder medizinischer Gefahr trotz zumutbarer Umstände und Erforderlichkeit der Hilfeleistung nicht hilft, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
§ 32 Vermummungsverbot
I. Wer Vermummungen, welche eine Identifikation der Person unmöglich macht, auf dem Kopf oder in dem Gesicht trägt, macht sich strafbar.
II. Ausgenommen hiervon ist Schutzkleidung, welche beim Motorradfahren oder Arbeiten in der Mine erforderlich ist.
§ 33 Strafvereitelung
I. Wer vorsätzlich die Ermittlungen und Maßnahmen zur Aufklärung eines Sachverhalts behindert, stört oder relevante Informationen verschleiert, macht sich der Strafvereitelung strafbar.
§ 34 Nichteinhaltung staatlicher Fristen
I. Wer eine geregelte staatliche Frist nicht einhält, macht sich dem Nichteinhalten von staatlichen Fristen strafbar.
§ 35 Illegale Zahlungsmittel
I. Wer illegale Zahlungsmittel besitzt, mit diesen handelt oder diese in den Umlauf bringt, macht sich strafbar.
§ 36 Flucht aus Strafgefangenschaft
I. Wer sich absichtlich der Strafgefangenschaft entzieht, um dem Vollzug der Haftstrafe zu entkommen, macht sich der Flucht aus der Strafgefangenschaft strafbar.
§ 37 Terrorismus
I. Wer absichtlich eine Explosion herbeiführt, mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen eine erhebliche Zahl von Menschen verletzt oder dabei die Sicherheit des Staates gefährdet, macht sich des Terrorismus strafbar.
§ 38 Verjährungsfristen
I. Straftaten gegen das Leben verjähren nach 52 Wochen.
II. Terrorismus verjährt nach 10 Wochen.
III. Straftaten welche in Verbindung mit Waffen stehen verjähren nach 10 Wochen.
IV. Korruption verjährt nach 8 Wochen.
V. Straftaten gegen die körperliche Gesundheit verjähren nach 5 Wochen.
VI. Straftaten gegen die Freiheit verjähren nach 4 Wochen.
VII. Straftaten gegen das Eigentum verjähren nach 3 Wochen.
VIII. Sonstige Straftaten verjähren nach 2 Wochen.
IX. Verurteilte und aktenkundige Straftaten verjähren äquivalent.
X. Ordnungswidrigkeiten verjähren nach dem Begleichen.
§ 39 Zwangsheirat
I. Wer gegen den Willen einer anderen Person dieser eine Heirat aufzwingt, macht sich der Zwangsheirat strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 40 Menschenhandel
I. Wer Menschen als Eigentum handelt, verschenkt oder tauscht, macht sich des Menschenhandels strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 41 Geldwäsche
I. Wer Falschgeld in das laufende Wirtschaftssystem einschleust oder im Besitz von Falschgeld ist, macht sich der Geldwäsche strafbar.
II. Wer willentlich eine erhebliche Summe in die laufende Wirtschaft einschleust, macht sich der schweren Geldwäsche strafbar.
§ 42 Urkundenfälschung
I. Wer willentlich eine falsche Urkunde oder ein amtliches Dokument nutzt oder ein Dokument fälscht, macht sich der Urkundenfälschung strafbar.
II. Ebenfalls macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer nicht-eigene Dokumente und Urkunden zu seinem eigenen Nutzen missbraucht.
§ 43 Notwehr und rechtfertigender Notstand
I. Wer sein eigenes Wohl oder seine Rechtsgüter aufgrund von einer unmittelbaren und akuten Gefahr verteidigt, macht sich nicht strafbar.
II. Zu beachten ist, dass die Verteidigung erforderlich, angemessen und geeignet sein muss. Falls dies nicht der Fall ist, macht sich der Verteidigende strafbar.
III. Wer in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Freiheit, Ehre oder Eigentum eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn dabei die angewendete Tat verhältnismäßig ist.
§ 44 Steuerhinterziehung
I. Wer bewusst falsche oder unvollständige Angaben bezogen auf seine Steuern macht oder steuerlich relevante Angaben gegenüber dem DoC verschweigt, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.
II. Der Versuch ist strafbar.
§ 45 Illegale Gegenstände
I. Der Besitz eines Funkgerätes ist strafbar.
II. Der Besitz eines Dietrichs ist strafbar.
Waffengesetz (WaffG)
§ 1 Geltungsbereich
I. Das Waffengesetz wirkt im gesamten Raum von San Andreas und den umliegenden Gewässern.
§ 2 Besitz
I. Der Besitz von Handfeuerwaffen ist nur mit einer entsprechenden Waffenlizenz gestattet.
II. Wer eine Handfeuerwaffe ohne Waffenlizenz mit sich führt, macht sich des illegalen Waffenbesitzes strafbar.
III. Wer eine Langwaffe, vollautomatische Waffe oder Explosionswaffe besitzt, macht sich des illegalen Waffenbesitzes strafbar.
IV. Beamte des LSPD dürfen die ihnen zugeteilte Ausrüstung im Dienst offen tragen und verwenden. Es ist stets zu dokumentieren, welcher Beamte welche Ausrüstung besitzt.
V. Wer Ausrüstung eines Beamten des LSPD mit sich führt und selber kein Beamter des LSPD ist oder sich nicht im aktiven Dienst befindet, macht sich strafbar.
§ 3 Handel
I. Wer Waffen herstellt oder handelt, benötigt eine Lizenz.
II. Wer ohne Lizenz Waffen herstellt oder mit diesen handelt, macht sich des illegalen Waffenhandels strafbar.
§ 4 Nutzung und Tragen
I. Die Nutzung von Handfeuerwaffen ist nur auf Schießständen und Privatgeländen gestattet.
II. Außerhalb dieser Gelände macht man sich der illegalen Nutzung von Waffen strafbar.
III. Die staatliche Fraktion LSPD darf Handfeuerwaffen und Langwaffen verhältnismäßig im Rahmen der hoheitlichen Maßnahmen nutzen.
IV. Dem LSMD, dem DoJ und dem DMV ist es untersagt, im Dienst Waffen mit sich zu führen.
V. Besitzer einer Waffenlizenz dürfen ihre Waffe offen tragen.
§ 5 Waffen
I. Unter Waffen versteht man Handfeuerwaffen, Stichwaffen, Langwaffen, explosive Vorrichtungen und Explosionsschusswaffen.
II. Messer sind keine Waffen.
III. Eine Machete ist eine Stichwaffe.
§ 6 Waffenlizenz
I. Die Waffenlizenz ist beim LSPD zu beantragen und hat einen festgelegten Gültigkeitszeitraum.
II. Die Waffenlizenz kann vom LSPD und dem DoJ entzogen werden, sofern Fehlverhalten vom Nutzer vorliegt.
Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
§ 1 Geltungsbereich
I. Das Betäubungsmittelgesetz wirkt im gesamten Raum von San Andreas und den umliegenden Gewässern.
§ 2 Besitz
I. Der Besitz von Marihuana ist in einer Menge von bis zu 2 Joints oder 2 Weed-Buds gestattet.
II. Der Besitz von anderen Betäubungsmittel ist nicht gestattet und wird im Rahmen des illegalen Besitzes bestraft.
III. Wer erhebliche Mengen von Marihuana besitzt, macht sich des illegalen Besitzes strafbar.
§ 3 Handel
I. Wer mit Betäubungsmitteln handelt, macht sich des illegalen Handels strafbar.
§ 4 Nutzung
I. Das Konsumieren von Kokain ist nicht gestattet.
II. Das Konsumieren von Marihuana ist in geringen Mengen gestattet.
§ 5 Anbau
I. Der Anbau der oben genannten Betäubungsmittel ist nicht gestattet und wird unter dem illegalen Anbau bestraft.
§ 6 Gewerblicher Vertrieb
I. Der gewerbliche Vertrieb von Betäubungsmitteln ist nicht gestattet und wird mit dem illegalen gewerblichen Handel bestraft.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 1 Geltungsbereich
I. Das Tierschutzgesetz wirkt im gesamten Raum von San Andreas und den umliegenden Gewässern.
§ 2 Tierquälerei
I. Wer einem Tier psychisch oder physisch schadet, macht sich der Tierquälerei strafbar.
II. Wer ein Tier nicht artgemäß hält, macht sich ebenfalls der Tierquälerei strafbar.
§ 3 Wilderei
I. Wer einem Wildtier unbefugt das Leben nimmt, macht sich der Wilderei strafbar.
II. Wer eine erhebliche Menge von Wildtieren tötet, macht sich der schweren Wilderei strafbar.
§ 4 Handel von Wildfleisch
I. Wer die Erzeugnisse der Wildtiere handelt, macht sich des illegalen Handels von Wildfleisch strafbar.
§ 5 Besitz von Wildfleisch
I. Wer im Besitz von Wildfleisch ist, macht sich des illegalen Besitzes von Wildfleisch strafbar.
Allgemeine Prozessordnung (APO)
§ 1 Geltungsbereich
I. Die Strafprozessordnung gilt im gesamten Staat San Andreas.
§ 2 Vernehmung
I. Vor einer Vernehmung durch die Justiz wird ein Zeuge zur Wahrheit ermahnt und über die Folgen einer falschen oder unvollständigen Aussage belehrt.
II. Ein Zeuge hat auf die Vorladung eines Richters zu erscheinen. Die Zeugen haben eine Pflicht auszusagen, sofern durch das Gesetz keine Ausnahme geregelt ist.
III. Zeugen, welche zum Termin nicht erscheinen können, haben die Möglichkeit, über die Staatsanwaltschaft eine Aussage schriftlich einzureichen.
IV. Zeugen müssen spätestens zwei Stunden vor der Verhandlung ihr Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft mitteilen.
§ 3 Strafanzeige
I. Eine Strafanzeige kann beim LSPD oder bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
II. Für zivilrechtliche Angelegenheiten hat der Bürger sich stets an einen Anwalt zu wenden, dieser wendet sich dann an einen Richter.
§ 4 Untersuchungshaft
I. Die Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht durch einen Staatsanwalt oder Richter angeordnet werden. Eine Haftbefehl ist nur nötig, wenn die Zeit der Untersuchungshaft zwei Stunden oder die maximale Haftzeit für die beschuldigten Vergehen überschreitet.
II. Bei Gefahr im Verzug ist in Ausnahmefällen das LSPD berechtigt, eine Präventivhaft von maximal zwei Stunden anzuordnen, muss diese aber im Nachhinein nachvollziehbar rechtfertigen können. Sollte die Zeit Überschritten werden, ist ein Haftbefehl nötig.
III. Die Zeit, die eine Person in Untersuchungshaft verbringt, muss nicht zwangsweise an das endgültige Strafmaß angerechnet werden.
§ 5 Durchsuchung
I. Eine Durchsuchung muss von einem Richter schriftlich bestätigt oder in Auftrag gegeben werden oder der Richter muss persönlich vor Ort sein. Bei Gefahr im Verzug ist es einem Staatsanwalt oder der Leitung des LSPD gestattet, eine Durchsuchung anzuordnen, auch wenn kein Richter verfügbar ist. Dies muss im Nachhinein nachvollziehbar sein.
II. Bei einer Durchsuchung dürfen nur die im Durchsuchungsbefehl oder die durch den Richter angeordneten Orte durchsucht werden, sofern diese der betroffenen Person zur Verfügung stehen oder dieser Person gehören.
III. Bei Verdacht oder Hinweisen auf Straftaten darf das LSPD Personen und Fahrzeuge ohne richterliche Genehmigung durchsuchen, muss dies aber im Nachhinein nachvollziehbar rechtfertigen können.
§ 6 Verteidigerrecht
I. Die beschuldigte Person kann sich bei jeder Lage im Gerichtsverfahren einen Verteidiger hinzuziehen, dabei dürfen es nicht mehr als zwei Verteidiger sein.
§ 7 Gerichtsverfahren
I. Die Entscheidung des Gerichts fällt im Laufe der Hauptverhandlung nach Anhörung aller Beteiligten.
II. Die Entscheidung, die außerhalb einer Gerichtsverhandlung entsteht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erwirkt.
§ 8 Revision
I. Ein Antrag auf Revision muss spätestens drei Tage nach der Verkündung des Urteils bei der Verwaltung des DoJ schriftlich eingereicht werden.
II. In dem Revisionsantrag muss eine Begründung mit Fallnummer stehen. Der Antragsteller muss ein eingetragener freier Anwalt, Pflichtverteidiger, Staatsanwalt oder Richter sein.
III. Der Revisionsbetroffene muss im Antrag durch einen Anwalt namentlich genannt werden.
§ 9 Entschädigung bei Unschuld
I. Wird ein Beschuldigter aufgrund mangelnder Beweise freigelassen oder vom Gericht freigesprochen, kann der Richter entscheiden, ob der Beschuldigte für die folgenden Punkte entschädigt wird.
II. Ein Umwandlungssatz entspricht $20 pro Hafteinheit.
III. Untersuchungshaft, die durch einen Richter angeordnet wurde: Einfacher Umwandlungssatz.
IV. Nicht nachvollziehbare Untersuchungshaft, die durch einen Staatsanwalt oder das LSPD angeordnet wurde: Doppelter Umwandlungssatz.
- Bei Nachvollziehbarkeit gilt § 9 Abs. III APO.
- Die Nachvollziehbarkeit muss durch den Staatsanwalt oder Officer nach dem Freispruch, jedoch direkt im Anschluss der Verhandlung, dem Richter erläutert werden.
- Über die Nachvollziehbarkeit entscheidet der Richter.
V. Eine Fußfessel: $2000 Entschädigung pro Tag.
§ 10 Deal mit der Staatsanwaltschaft
I. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, einen Deal mit einem Beschuldigten einzugehen.
II. Für diesen Deal muss mindestens ein Zeuge anwesend sein.Dies kann ein LSPD Officer oder ein weiterer Staatsanwalt sein.
III. Der Deal kann eine Geldstrafe sowie eine Haftstrafe beinhalten. Bei Verfügbarkeit eines Richters ist die Höhe der Strafe mit diesem abzusprechen.
IV. Voraussetzung für einen Deal ist die Geständigkeit, Reue, Unrechtsbewusstsein oder verwertbare Informationen für Ermittlungen durch den Beschuldigten.
V. Die im Deal abgehandelte Straftat darf nicht weiter verfolgt werden. Die Geldstrafe sowie die Haftstrafe sind sofort zu vollstrecken.
VI. Der Beschuldigte bekommt ein $1 Ticket. Inhalt des Tickets ist: § 10 Deal mit der Staatsanwaltschaft, Straftaten, Strafmaß, zuständiger Staatsanwalt sowie Zeuge, Tatort und Datum. Geldstrafen sind per Ticket, ausgestellt durch das DoJ, zu bezahlen.
VII. Ein Deal darf nur eingegangen werden wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht zu erwarten ist.
VIII. Das Rechtsmittel der Revision entfällt.
§ 11 Sofortverfahren
I. Sollte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht zu erwarten sein, jedoch der Beschuldigte nicht geständig, aber die Beweislast erdrückend, kann ein Richter hinzugezogen werden, um ein Sofortverfahren durchzuführen.
II. Voraussetzungen für das Sofortverfahren sind die in § 11 Abs. 1 APO genannten Punkte. Außerdem müssen das Opfer und alle Zeugen anwesend sein (falls vorhanden) und jeder Zeuge muss den Willen zu einer Aussage.
III. Der Richter entscheidet nach Anhörung des Beschuldigten sowie den anderen Beteiligten über die Höhe der Strafe.
IV. Die Strafe ist direkt abzuleisten und zu zahlen.
V. Das Rechtsmittel der Revision entfällt.
§ 12 Urteil
I. Bei Erstellung des Urteils muss sich der Richter an die aktuellen Strafen, die im Strafenkatalog hinterlegt sind, halten.
II. Sozialarbeit, psychologische Gespräche etc. sind nicht abhängig vom Strafenkatalog, sind gesondert zu betrachten und werden nicht an die Hafteinheiten angerechnet.
§ 13 Pflichtverteidigung
I. Jeder Anwalt, der nicht durch das DoJ von seiner Pflichtverteidigung entbunden wird, ist verpflichtet, die Pflichtverteidigung bei Bedarf zu übernehmen.
II. Die Pflichtverteidiger sind der offiziellen Anwaltsliste zu entnehmen.
III. Der Pflichtverteidiger wird für seine Tätigkeit mit $2500 pro angefangener Stunde entlohnt.
IV. Die Rechnung ist im Nachgang beim DoJ einzureichen.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 1 Geltungsbereich
I. Die Straßenverkehrsordnung gilt im gesamten Staat San Andreas.
§ 2 Sonder- und Wegerechte
I. Die folgenden Regelungen können durch die Beamten des LSPD und LSMD im Rahmen der verhältnismäßigen Nutzung von Sondersignalen außer Kraft gesetzt werden oder nicht beachtet werden.
II. Die Nutzung von Sondersignalen ohne triftigen Grund ist verboten.
III. Fahrzeugen, welche sich mit Sonder- und Wegerechten bewegen, ist stets der Weg freizumachen.
§ 3 Fahrerlaubnis
I. Jede Person, die ein PKW, LKW oder Motorrad im Straßenverkehr bewegt, benötigt die passende Fahrerlaubnis.
II. Die Fahrerlaubnis, welche in Form eines Führerscheins durch das DMV ausgestellt wird, muss stets vom Fahrer mitgeführt werden.
III. Für das Transportieren von mehr als 4 Personen in einem Fahrzeug und das gewerbliche Transportieren von Personen muss der Personenbeförderungsschein mitgeführt werden.
IV. Der Führerschein kann bei einem erheblichen Vergehen oder bei körperlichen Mängeln durch das LSPD für 72 Stunden eingezogen werden. Für eine längere Einziehung muss ein richterlicher Beschluss vorliegen.
V. Ein Entzug der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel muss dabei durch das LSMD beauftragt oder bestätigt werden.
VI. Für neu eingereiste Personen gilt eine vorläufige Fahrerlaubnis für 3 Wochen ab Einreisedatum.
§ 4 Sicherheitskleidung
I. Wer ein motorbetriebenes Zweirad oder Quad fährt, muss einen Sicherheitshelm tragen.
§ 5 Fahrzeug
I. Das geführte Fahrzeug muss stets in einem verkehrstauglichen Zustand gehalten werden.
II. Für das Fahrzeug und die damit begangenen Taten haftet bei Nichtermittlung des Fahrers stets der Halter.
III. Das Fahrzeug darf die Breite der Fahrbahn nicht überschreiten. Für solche Fahrzeuge ist eine Sondergenehmigung durch das LSPD einzuholen.
IV. In jedem Fahrzeug müssen mindestens ein Verbandkasten mit 2 Bandagen und ein Werkzeugkasten mitgeführt werden.
V. Spezialfahrzeuge, wie beispielsweise Golfcarts oder Rasenmäher, sind im Straßenverkehr verboten.
VI. Sonderfahrzeuge wie Polizeifahrzeuge, Panzerfahrzeuge und Rettungswagen dürfen nur durch die jeweilige Behörde erworben und gefahren werden.
VII. Nicht angemessene Kennzeichen sind verboten. Darunter fallen beleidigende und diskriminierende Kennzeichen oder solche, die auf eine Staatsbehörde hinweisen, ausgenommen Fraktionsfahrzeuge.
- Der Ermessensspielraum liegt hier beim kontrollierenden Officer.
- Bei Beanstandung des Tickets hat ein Richter hat das letzte Wort. Es kann bis zur Klärung auch § 5 Abs. 8 StVO herangezogen werden.
VIII. Ein fehlerhaftes Fahrzeug, auch gemäß § 6 StVO, darf durch das LSPD beschlagnahmt werden.
IX. Das Befahren des Highways mit nicht-motorisierten Fahrzeugen ist verboten.
X. Das Befahren von öffentlichen Straßen mit Offroadfahrzeugen ohne Straßenzulassung (Kennzeichen) ist verboten.
§ 6 Körperliche Eignung
I. Jede Person ist für seinen eigenen körperlichen Zustand im Straßenverkehr zuständig. Es ist stets gemäß des körperlichen Zustands, Bodenbeschaffenheit und der Sichtverhältnisse zu fahren.
II. Für Alkohol gilt eine 0,0 Promille Toleranz. Das Fahren unter Alkoholeinfluss führt in jedem Fall zum Entzug der Fahrerlaubnis.
III. Das Fahren unter Drogen und bewusstseinsverändernden Medikamenten ist verboten.
IV. Bei erkenntlichen Fehlverhalten aufgrund körperlicher Mängel kann eine MPU durch das LSPD oder das DoJ angeordnet werden.
V. Bei Fahren ohne körperliche Eignung kann das Fahrzeug und die Fahrerlaubnis eingezogen werden.
§ 7 Lichtanlagen
I. Bei Dunkelheit, Dämmerung und eingeschränkter Sicht sind die entsprechenden Beleuchtungen einzuschalten.
II. Fernlicht ist nur gestattet, wenn keine andere Person dadurch gestört wird.
III. Xenon-Beleuchtung ist nur in der Standardausführung gestattet. Fahrzeuge, welche von Werk aus eine andere Beleuchtungseinrichtung/Farbe haben, müssen sofort umgerüstet werden und mit zugelassen Standardlicht augerüstet werden. Farbige Beleuchtung jeglicher Art ist im öffentlichen Straßenverkehr verboten.
§ 8 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
I. Wer mutwillig den Straßenverkehr behindert, macht sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar.
II. Wer gemäß § 8 Abs. 1 StVO handelt und dabei das Leib oder Leben einer Person gefährdet, macht sich des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar.
§ 9 Geschwindigkeiten
I. Innerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.
II. Baustellen sind mit einer maximalen Geschwindigkeit von 80 km/h zu passieren.
III. Bei Checkpoints liegt die Höchstgeschwindigkeit bei 100 km/h.
IV. Auf Landstraßen liegt die Höchstgeschwindigkeit bei 140 km/h.
V. Die Mindestgeschwindigkeit auf dem Highway beträgt 80 km/h.
VI. Die Highways unterliegen keiner Höchstgeschwindigkeit.
VII. Die Geschwindigkeiten können auf Anordnung des LSPD abweichen.
VIII. Das Vorbeifahren an Hindernissen und Unfällen ist nur mit sehr geringer Geschwindigkeit gestattet.
IX. Vollsperrungen des LSPD und LSMD sind nicht zu durchfahren.
X. Wer sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fortbewegt oder gegen andere Personen ein nicht genehmigtes Straßenrennen fährt, macht sich des illegalen Straßenrennens strafbar.
XI. Das LSMD / LSFD kann bei Einsätzen mithilfe eines Verkehrsleitanhängers die Straßenführung und die Geschwindigkeit regulieren.
§ 10 Verschmutzung
I. Die grundlose Verursachung von Lärm mit einem Fahrzeug ist verboten.
II. Das Befahren von nicht befestigten Straßen und Grünanlagen ist verboten.
§ 11 Vorfahrtsregeln
I. Im Staat gilt grundsätzlich die Vorfahrtsregel rechts vor links.
II. Im Falle eines Schildes mit der Aufschrift “Yield” ist den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren.
III. Im Falles eines Stoppschildes ist an der Haltelinie oder beim Schild zu halten und den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren.
IV. Fahrzeugen mit aktiven Sonder- und Wegerechten ist stets die Vorfahrt zu gewähren.
V. Eine Ausnahme hierbei ist die Regelung des Verkehrs durch Beamte des LSPD.
§ 12 Halten und Parken
I. Wer länger als 3 Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, parkt.
II. Das Parken und Halten an gelben bzw. roten Bordsteinen und Parkverbotszonen (Halteverbotsschildern) ist verboten. Fahrer im Dienst eines Gewerbes zur Personenbeförderung dürfen Kunden be- und entladen.
III. Das Parken ist auf Grünflächen ebenfalls verboten.
IV. Das Parken ist nur gemäß der Fahrtrichtung oder in den vorgeschriebenen Haltebuchten gestattet.
V. Es ist ebenfalls verboten, in Ein- und Ausfahrten, in Kreuzungsbereichen und Plätzen, wo der öffentliche Verkehr gestört wird, zu parken. Garagen und Rettungswege sind ebenfalls stets freizuhalten.
VI. Beamte des LSPD / LSFD können neue Parkverbotszonen ausrufen und wieder einstellen.
§ 13 Fahrverhalten
I. Im Staat gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot, außer in der Stadt Los Santos.
II. Es ist links zu überholen.
III. Das Überfahren der gelben doppelt durchgezogenen Linien ist verboten. Nur zum Abbiegen oder Befahren von Ein- und Ausfahrten ist dies gestattet.
IV. Das Überfahren von Sperrflächen ist nicht gestattet.
V. Das Nutzen von Signalanlagen des Fahrzeuges ist nur zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer gestattet.
VI. Wer sich unbefugt von einem Unfallort entfernt, macht sich der Fahrerflucht und der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 31 StGB strafbar.
VII. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
VIII. Die weißen Pfeile auf der Fahrbahn sind nicht zu beachten. Beim Abbiegen ist sich jedoch trotzdem auf der richtigen Spur einzuordnen.
IX. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft dürfen sich ohne Genehmigung auf Straßen (Highways ausgenommen) fortbewegen.
§ 14 Vorsätzliche Behinderung
I. Wer sein Fahrzeug absichtlich auf der Fahrbahn stehen lässt und dadurch den Verkehr behindert, macht sich der vorsätzlichen Behinderung strafbar.
Medizinische Grundverordnung (MGVO)
§ 1 Grundsätze
I. Die MGVO ist von allen medizinischen Beamten des Staates zu befolgen und als Kodex anzusehen.
II. Das LSMD ist eine Staatsfraktion und übt ihren Dienst somit im Sinne der Erhaltung und Pflege des Staates unter Einhaltung der im Staat geltenden Gesetze aus.
III. Ein Beamter des LSMD hat die Befugnis und Pflicht, in medizinischen sowie katastrophalen Situationen Hilfestellung zu leisten.
IV. Ein Beamter des LSMD handelt immer neutral allen Personen, Menschengruppen und Fraktionen gegenüber.
V. Einem Beamten des LSMD ist es untersagt, im Dienst Drogen oder Rauschmittel zu konsumieren.
VI.Ein Beamter des LSMD hat den Dienst nur anzutreten, wenn er in der Lage ist, diesen unbedenklich auszuüben.
VII. Ein Beamter des LSMD ist dazu berechtigt, jegliche Medikamente und Betäubungsmittel zum Wohle des Patienten und in passender Menge einzusetzen.
VIII. Sollte ein Beamter des LSMD mit Medikamenten arbeiten, so ist ihm der Eigengebrauch und Handel untersagt.
IX. Ein Beamter des LSMD hat sich jederzeit an die Gesetze des Staates San Andreas zu halten.
X. Der Leitung wird es vorbehalten, Personen mit einer kriminellen Vorgeschichte im Laufe des Bewerbungsverfahrens abzulehnen.
XI. Ein im Dienste des LSMD erworbener Akademischer Titel wird auf Dauer des Beamtenverhältnisses auf unbestimmte Zeit verliehen. Bei Austritt darf dieser nicht weiter benutzt werden.
§ 2 Hausrecht
I. Die Beamten des LSMD haben im Krankenhaus das Hausrecht und dürfen dies jederzeit, auch mit Hilfe des LSPD, durchsetzen.
§ 3 Beschwerden
I. Ein Bürger des Staates San Andreas hat jederzeit das Recht, eine Beschwerde gegen einen Beamten des LSMD einzureichen.
§ 4 Datenschutz
I. Ein Beamter unterliegt jederzeit der Schweigepflicht.
II. Sollte ein Beamter kündigen oder entlassen werden, gilt die Schweigepflicht auch weiterhin.
III. Ein Beamter des LSMD hat Daten eines Patienten nur mit dessen Erlaubnis und in angemessener Weise weiterzugeben.
IV. Die Schweigepflicht entfällt, sollte eine Gefahr für Dritte in der Zukunft oder ein richterlicher Beschluss vorliegen.
V. Bei Gefahr Dritter in der Zukunft entfällt die Schweigepflicht nur gegenüber dem LSPD und dem DoJ. Beim Hilfeersuchen des LSPD durch das LSMD sind Ergebnisse der entsprechenden Maßnahme mitzuteilen.
§ 5 Einwilligung
I. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, so kann die Einwilligung über Verwandte erfolgen.
II. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig und keine Verwandten konnten die Einwilligung tätigen, wird von dem Überlebenswillen des Patienten ausgegangen.
III. Dem LSMD ist es bei einem Anfangsverdacht jederzeit erlaubt, sofort eine Blutprobe zu nehmen. Die Auswertung kann der Patient immer einfordern. Die Ergebnisse der Blutprobe darf nur mit einem Beschluss der Justiz (Richterschaft) an das LSPD herausgegeben werden.
§ 6 Informationen
I. Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten zu Beginn der Behandlung und in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die nach der sowie zur Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 7 Freiheitsbeschränkung
I. Die Freiheit der Person für medizinische Maßnahmen ist nur mit der Einwilligung der betroffenen Person einzuschränken.
II. Sollte die Person sich im akuten Notstand befinden und die Person nicht einwilligungsfähig sein, kann eine Behandlung direkt durchgeführt werden.
§ 8 Medikamente
I. Medikamente können verhältnismäßig von den Beamten des LSMD ausgehändigt werden, sofern diese notwendig sind.
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 1 Department of Commerce
I. Das Department of Commerce ist mit dessen Mitarbeitern die oberste Stelle aller Belange der wirtschaftlichen Angelegenheiten in diesem Staate.
II. Es dient als oberste Behörde dem Allgemeinwohl.
III. Das Department of Commerce ist befugt, Unternehmen eigenständig zu verkaufen, zu vermieten oder zu verpachten.
IV. Das Department of Commerce ist berechtigt, Verordnungen über Wirtschaftsabläufe sowie über die Abwicklung des Verkaufes, der Verpachtung und der Vermietung von Unternehmen zu beschließen.
V. Das Department of Commerce entscheidet bei schwerwiegenden Verstößen gegen das HGB, ob dem Unternehmen vorübergehend der Handel untersagt wird oder es vorübergehend geschlossen wird.
VI. Mitarbeitern des Departments of Commerce ist jederzeit Zugang und Einblick zu Geschäftsunterlagen, Konten, Fahrzeugen und den Räumlichkeiten zu gewähren.
VII. Vorladungen des Departments of Commerce sind rechtsverbindliche Einladungen, denen Folge zu leisten sind. Bei Nichterscheinen kann es im Einzelfall bis zur Schließung des Unternehmens führen.
VIII. Das Department of Commerce pfändet das Unternehmensvermögen sowie Wertgegenstände, sofern Forderungen nach Versäumen des Zahlungsziels gegen den Pächter des Unternehmens oder das Unternehmen vorliegen.
IX. Ein Unternehmen wird nach einer Frist von 14 Tagen geschlossen. Eigentum, welches sich auf dem Unternehmensgrundstück befindet, kann gepfändet werden.
X. Das Department of Commerce ist berechtigt, Bearbeitungsgebühren zu fordern.
XI. Mahngebühren in Höhe von 15% der zu zahlenden Forderungen können nach Ablauf des Zahlungsziels erhoben werden.
§ 2 Handelsregistereintragung
I. Das Handelsregister hält folgende Informationen fest: Pächter/Inhaber, Unternehmensstandort, Branche des eingetragenes Unternehmens sowie Kontaktinformationen des Pächters/Käufers.
II. Das Department of Commerce ist verantwortlich für die Führung und Verwaltung des Handelsregisters.
III. Jegliche Form von Gewerbe muss dem Department of Commerce gemeldet werden.
IV. Um sein Gewerbe registrieren zu lassen, wird der Personalausweis benötigt.
V. Jeder Bürger darf maximal mit zwei Unternehmen als Pächter oder Inhaber im Handelsregister eingetragen sein.
VI. Der registrierte Pächter/Inhaber übernimmt die Haftung für das Unternehmen.
VII. Jeder Unternehmer, der ein Gewerbe betreiben möchte, ist verpflichtet, ein Geschäftsgebäude beim Department of Commerce zu pachten und sich im Handelsregister eintragen zu lassen.
VIII. Unternehmer, die eine Dienstleistung anbieten, sind verpflichtet, sich passende Büroräume anzumieten.
IX. Sämtliche Änderungen am Unternehmen sind vom Pächter/Inhaber des Unternehmens beim Department of Commerce zu melden.
§ 3 Vertragsabschluss
I. Das Department of Commerce ist für Unternehmensverträge zuständig, jedoch nicht für intern geschlossene Verträge und Abmachungen, die z.B. Arbeitsverträge, Kreditverträge oder Ratenzahlungsverträge etc. beinhalten.
II. Gebühren sind, wenn nichts weiteres vertraglich vereinbart worden ist, vom Pächter des Unternehmens über das Unternehmenskonto zu tragen.
III. Unternehmer sind dazu verpflichtet, sich über neue Informationen, Anordnungen sowie Gesetze zu informieren.
IV. Alle Aushänge des Departments of Commerce sind mit Datum des Aushangs rechtswirksam.
V. Verträge sind in mündlicher und schriftlicher Form gültig.
- Schriftliche Verträge müssen den vollständigen Namen der Vertragparteien, Vertragsinhalte wie Gegenstände und die Unterschrift der Vertragsparteien beinhalten.
- Mündliche Verträge sind unter neutralen Zeugen gültig.
VI. Verträge haben nur dann Gültigkeit, wenn alle Vertragsparteien in zurechnungsfähigem Zustand sind und diese bei Vertragsschluss nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen.
VII. Jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet, einen Briefkasten an dessen Standort aufzustellen, der gut sichtbar und für die Bürger erreichbar ist.
§ 4 Steuern
I. Folgende Steuersätze sind im Staat gültig:
- 8% bei unversteuerten Verkäufen an Endkunden,
- 4% bei unversteuerten Verkäufen an Unternehmen und staatliche Organisationen,
- 2% bei unversteuerten Privatentnahmen und Lohnzahlungen.
II. Die Steuerbeträge sind am 01. & 15. des Monats zu überweisen und beinhalten die Steuerschuld jeglicher steuerpflichtiger Umsätze zwischen dem oben genannten Zeitraum oder der letzten Überweisung der Steuerbeträge.
III. Der Arbeitgeber/Arbeitnehmer ist verpflichtet, jegliche Verkäufe von Handelsgütern versteuern zu lassen.
- Pächter von Endkunden-Unternehmen unterliegen gesonderter Regelung.
- Ein Endkunden-Unternehmen definiert sich als: 24/7 Shop, Waffenladen, Autohaus, Möbelhaus, Friseursalon, Juwelier, Kleiderladen, Restaurant, Tankstelle, Tattoostudio, Werkstatt.
IV. Dienstleistungen sind steuerpflichtig.
V. Warenhandel an Endkunden ist nur nur über Endkunden-Unternehmen gestattet.
VI. Kooperationen zwischen Unternehmen müssen vom Department of Commerce zugelassen werden.
VII. Das Department of Commerce ist berechtigt, fehlende Steuerzahlungen zu sanktionieren.
§ 5 Geschäftskonten
I. Transaktionen über ein Firmenkonto müssen stets belegt werden und einen korrekten sowie nachvollziehbaren Verwendungszweck angegeben haben.
II. Geschäftstransaktionen dürfen ausschließlich über beim Department of Commerce eingetragene Unternehmenskonten abgewickelt werden.
III. Geschäftskonten dürfen ausschließlich für Geschäftstransaktionen des Unternehmens verwendet werden.
IV. Ein Unternehmer muss sein Unternehmenskonto stets im Haben (+) führen.
V. Wenn ein Konto ein Saldo im Soll (-) aufweist, muss dies innerhalb von 7 Tagen ausgleichen werden.
VI. Das Department of Commerce behält sich vor, Konten unangekündigt zu überprüfen.
VII. Transaktionen, welche aus mehreren Zahlungen oder Rückzahlungen bestehen, müssen über eine eindeutige, den Zusammenhang erläuternde Formulierung erkennbar gemacht werden.
VIII. Es müssen alle Unternehmenskonten beim DoC angegeben werden.
§ 6 Warenvertrieb
I. Ein Unternehmen darf ausschließlich Waren, die zur Weiterverarbeitung benötigt werden, erwerben oder importieren.
II. Ein Unternehmen darf ausschließlich Waren, die es herstellen kann, vertreiben bzw. exportieren.
III. Der Ressourcenexport ist nur für Bürger ohne Arbeitsvertrag zu nutzen und für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer untersagt.
IV. Ein Restaurant darf nur fertig zubereitete Lebensmittel und offene oder verschlossene Getränke anbieten. Ausgenommen hiervon sind Mischgetränke wie Cocktails und Longdrinks. Über entsprechend ausgestattete und geeignete Fahrzeuge dürfen Waren außerhalb deren Betriebsstätte vertrieben werden.
V. Ein 24/7 darf nur folgende Waren anbieten:
- Waren des täglichen Bedarfs,
- verschlossene Lebensmittel
- nicht- und leicht alkoholische Getränke in verschlossenen Flaschen.
- Dekoartikel, kleine Bausätze
VI. Ein Waffenladen darf nur folgende Waren anbieten:
- Waffen & Munition
- Sportgeräte und Werkzeuge
- Taschenlampen
VII. Clubs und Bars dürfen nur Spirituosen und Getränke anbieten. Ausgenommen davon sind kleine Snacks.
VIII. Ein Autohaus darf jegliche Art von Fahrzeugen anbieten. Ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge der staatlichen Einrichtungen, diese dürfen nur in Kooperation mit der jeweiligen Staatsbehörde ausgehändigt werden.
IX. Ein Lagerhaus darf sämtliche Waren an- und verkaufen. Ausgenommen davon sind Waren aus einem Endkundenunternehmen, Import/Export Auktionen oder Fahrzeuge.
X. Kleiderläden, Juweliere, Friseursalons, Möbelhäuser, Tattoostudios und Autohäuser sind dazu verpflichtet, eine qualitative Beratung anzubieten sowie eine Kontaktmöglichkeit sichtbar am Ladengeschäft anzubringen.
XI. Vorbestraften Personen ist es nicht gestattet, Waffen und waffenähnliche Gegenstände zu produzieren und zu vertreiben.
XII. Auf ein Autohaus angemeldete Fahrzeuge dürfen ausschließlich für Probe- oder Überführungsfahrten verwendet werden.
XIII. Kredite dürfen nur über ein Kreditunternehmen gewährt werden.
§ 7 Unternehmenshaftung
I. Der Pächter muss gesetzten Fristen für das Begleichen von Strafzahlungen nachkommen.
II. Der Pächter ist verpflichtet, Auflagen und Anordnungen nachzukommen, andernfalls drohen Strafen sowie die Schließung des Gewerbes.
III. Jede Form von Illegalität, die auf ein Gewerbe zurückzuführen ist, kann die Schließung des Gewerbes nach sich ziehen.
IV. Für Straftaten, die mit Fahrzeugen getätigt wurden, die auf ein Unternehmen angemeldet sind, haftet stets der Pächter des Unternehmens.
§ 8 Waffenindustrie
I. Unternehmer und Angestellte, die in diesen Gewerben tätig sind, müssen über eine straffreie Akte verfügen.
II. Um in der Waffenindustrie tätig sein zu können, bedarf es einem psychologischen Gutachten und einem kleinen Waffenschein für jeden Mitarbeiter.
III. Händler haften bei einer Anklage in Verbindung mit ihrer legal verkauften Ware und deren Gebrauch nicht.
IV. Waffen jeglicher Art, verpackt oder unverpackt, dürfen nur über einen angemeldeten, lizenzierten Ammunation vertrieben werden.
§ 9 Wettbewerbs- und Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
I. Wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wie Rufmord, üble Nachrede, Vorteilsbeschaffung gegenüber Mitbewerbern etc. sind verboten und werdenstrafrechtlich verfolgt.
II. Werbung darf nicht imitiert, verändert, kopiert oder gelöscht werden.
III. Die Namen der Unternehmen dürfen nicht kopiert und imitiert werden.
IV. Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen den Vorteil des rechtlichen Schutzes ihres Namens.
V. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine Abhängigkeit zu Unternehmen bilden. Ausnahmen bilden neutrale Unternehmen (Hangar, Recyclinghof).
VI. Vereinbarungen oder Absprachen unter Unternehmern oder unter Unternehmern und Privatpersonen, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
VII. Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
VIII. Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht beeinträchtigen, indem sie zu Liefersperren, Bezugssperren oder Ähnlichem auffordern.
IX. Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kann das Department of Commerce die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges anordnen und durchführen.
X. Eine an einem Kartell beteiligte natürliche Person, welche durch Informationen oder eine Aussage wesentlich dazu beiträgt, ein Kartell aufzudecken, kann die drohende Strafe vollständig erlassen sowie eine Belohnung ausgesetzt werden.
XI. Gebote auf Importgüter für staatliche Behörden sind nur mit vorherigem Auftrag durch eine staatliche Behörde zu tätigen.
§ 10 Unbewirtschaftete Unternehmen
I. Unternehmen, die länger als 14 Tage nicht bewirtschaftet werden, können ohne Schließungsanordnung geschlossen werden.
II. Pächter, welche nicht mehr zur Verfügung stehen, werden nach 14 Tagen die Unternehmen entzogen, sofern kein Urlaubsantrag gestellt wurde.
III. Urlaubsanträge können von Pächtern postalisch oder im Department of Commerce gestellt werden, maximal können 14 Tage Urlaub beantragt werden.
§ 11 Wucher
I. Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten
- für die Vermietung von Lagerfläche oder Gegenständen,
- für die Gewährung eines Kredits,
- für eine sonstige Leistung,
- für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, begeht Wucher.
II. Wirken mehrere Personen mit, machen sie sich der Beihilfe strafbar.
§ 12 Vergehen gegen das HGB
I. Vergehen gegen das HGB sind strafbar, wenn vom Zeitpunkt des Vergehens bis zur Feststellung weniger als 8 Wochen vergangen sind.
II. Bei Verletzung des Handelsgesetzbuches kann das Department of Commerce das Unternehmen schließen.
Korruptionsgesetz (KG)
§ 1 Geltungsbereich
I. Das Korruptionsgesetz findet Anwendung im gesamten Staat San Andreas in den staatlichen Fraktionen.
§ 2 Sanktionen
I. Art und Umfang von Sanktionen bestimmen die Fraktionen intern.
II. Externe Sanktionen, wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen, werden vom DoJ bestimmt.
§ 3 Korruption
I. Missbrauch eines öffentlichen Amts oder einer Funktion in einer Fraktion zugunsten eines anderen oder sich selbst, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit oder die Fraktion ist als Korruption zu verstehen und wird sanktioniert.
Polizeiliches Eingriffsgesetz (PEinG)
§ 1 Geltungsbereich
I. Das Polizeiliche Eingriffsgesetz wirkt im gesamten Raum von San Andreas und den umliegenden Gewässern und gilt nur für die exekutiven Beamten des Staates San Andreas.
§ 2 Festnahmen
I. Eine Person darf festgenommen werden, wenn ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt oder ein begründeter Fall der Eigensicherung vorliegt.
II. Verfallen während der Festnahme die Haftgründe, so muss die Person ohne Verzögerung entlassen werden.
III. Nach der Festnahme sind die Personen die Rechte gemäß § 8 PEinG zu verlesen.
§ 3 Präventivhaft
I. Im Ermessen des LSPD darf eine Präventivhaft von bis zu 2 Stunden in Form einer Sicherheitsmaßnahme angeordnet werden.
II. Dem Täter sind stets Grundlebensmittel auszuhändigen.
III. Bei illegalen Präventivhaften ist der betroffenen Person Schadensersatz auszuhändigen.
§ 4 Durchsuchungen
I. Eine Person darf im Rahmen der Eigensicherung bei Anfangsverdacht jederzeit durchsucht werden. Ebenfalls darf jederzeit eine Person durchsucht werden, sofern diese nicht ihren Ausweis aushändigen kann oder möchte.
II. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zwei verschiedene Indizien auf eine Straftat hindeuten.
III. Das Durchsuchen von Wohngebäuden und Firmen ist nur mit einem richterlichen Beschluss gestattet.
IV. Ein richterlicher Beschluss kann bei Gefahr im Verzug mündlich erfolgen, soll jedoch danach schriftlich nachgereicht werden.
V. Fahrzeuge dürfen ebenfalls nur mit einem richterlichen Beschluss oder bei Gefahr im Verzug auf Anordnung des DoJ durchsucht werden.
VI. Das willkürliche Durchsuchen von Personen und Fahrzeugen ist nicht gestattet.
VII. Gefahr im Verzug kann erst vorliegen, sofern ein Anfangsverdacht gegeben ist.
VIII. In Checkpoints gemäß § 6 PEinG ist die Durchsuchung von Fahrzeug jederzeit gestattet.
§ 5 Gefahr im Verzug
I. Gefahr im Verzug stellt die Inanspruchnahme von Maßnahmen und Befugnissen zur Bewältigung einer Maßnahme dar, ohne dass auf die Entscheidung eines Richters gewartet werden kann.
§ 6 Checkpoints
I. Das LSPD kann jederzeit einen Checkpoint ausrufen. Dieser Checkpoint muss optisch einem entsprechen und muss objektiv hierfür geeignet sein.
§ 7 Stören von Maßnahmen
I. Gegen Personen, die Maßnahmen des LSPD stören, behindern oder vermeiden, darf das LSPD unmittelbaren Zwang anwenden im Verhältnis zur gestörten Maßnahme.
II. Im schweren Fall machen sich der Störer gemäß § 24 StGB strafbar.
III. Das Nichtaushändigen des Ausweises fällt ebenfalls unter das Stören von Maßnahmen.
§ 8 Miranda Warning
I. Einem Beschuldigten muss unmittelbar bei dessen Festnahme die Miranda Warning verlesen werden, es sei denn, es ist aus einem Gefahrengrund nicht möglich. Danach muss die Miranda Warning unverzüglich nachgetragen werden.
II. Die Miranda Warning hat folgenden Wortlaut:
- “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, wird vor Gericht gegen Sie verwendet. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich nachweislich keinen leisten können, wird Ihnen einer vom Staat gestellt. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, müssen Sie sich selber verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?”
III. Sollte die Miranda Warning nicht verlesen werden, so sind die getätigten Aussagen des Beschuldigten nicht verwendbar.
IV. Die Miranda Warning gilt spätestens nach dreimaligem Verlesen automatisch als verstanden.
§ 9 Beschlagnahme
I. Ermittlungsgegenstände, illegale Gegenstände, fehlerhafte Fahrzeuge, Tatgegenstände und Dokumente, die einen Bezug zur Tat haben, können auf Anordnung des LSPD beschlagnahmt werden.
II. Gegenstände, die keine Ermittlungsrelevanz oder Strafrelevanz haben, sind auf kürzestem Wege dem Eigentümer auszuhändigen.
III. Bei Fahren unter fehlender körperlicher Eignung, Drogeneinfluss oder einem nicht verkehrskonformen Fahrstil kann das LSPD jederzeit den Führerschein sowie das Fahrzeug beschlagnahmen.
§ 10 Anwendung von tödlicher Gewalt
I. Im Fall von Gefahr für Leib oder Leben oder eines erheblichen Sachguts darf das LSPD auf den Täter mit tödlicher Gewalt wirken.
II. Im Fall von Notwehr gemäß § 43 StGB ist die Nutzung von tödlicher Gewalt ebenfalls gestattet.
III. Sollte eine Person eine polizeiliche Absperrung mit einem Fahrzeug durchbrechen oder mit einem Fahrzeug den Beamten in eine gefährliche Nähe kommen, darf auf das Fahrzeug geschossen werden.
§ 11 Unmittelbarer Zwang
I. Unmittelbarer Zwang ist stets verhältnismäßig anzuwenden.
II. Unmittelbarer Zwang darf nur durch das LSPD mit einem triftigen Grund zur Durchsetzung der Maßnahmen des LSPD angewandt werden.
III. Übermaß von unmittelbarem Zwang ist verboten.
§ 12 Vermummung
I. Ist es für die Bewältigung der Maßnahmen notwendig oder die Identität der Beamten schützenswürdig, so ist das LSPD vom Vermummungsverbot gemäß § 32 StGB entbunden.
§ 13 Dienstausweispflicht
I. Die Beamten des LSPD sind verpflichtet, dem Bürger die Dienstnummer sowie den Dienstausweis auszuhändigen.
II. Sollte das aufgrund der Gefahrenlage oder im Fall von Gefahr im Verzug nicht möglich sein, so ist das nachträglich unverzüglich durchzuführen.
III. LSPD Officer im Undercover-Einsatz sind von der Regelung ausgeschlossen.
§ 14 Kontrollen
I. Beamten des LSPD ist es jederzeit gestattet, Fahrzeuge im Straßenverkehr anzuhalten und die Personen zu kontrollieren.
II. Personen, die sich nicht in einem Fahrzeug befinden, dürfen jederzeit bei einem Anfangsverdacht einer Straftat kontrolliert werden.
III. Weitere Maßnahmen ergeben sich aus den anderen Vorschriften der Gesetze.
Arbeitsgesetz (AG)
§ 1 Arbeitsvertrag
I. Die Grundlage eines Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist durch einen Arbeitsvertrag fundamentiert.
II. Ein Arbeitsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, welcher Willenserklärungen beiden Parteien benötigt, um zustandezukommen.
III. Der Arbeitsvertrag muss vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben sein.
IV. Inhaltlich umfasst der Arbeitsvertrag den Namen des Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Lohn für die Tätigkeit und die Tätigkeit selbst. Dabei darf die Tätigkeit keine Gesetze verletzen.
V. Der unterschriebene Arbeitsvertrag muss sowohl dem Arbeitgeber als auch dem
Arbeitnehmer vorliegen und jederzeit vorzeigbar sein.
VI. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, ist weder der Arbeitgeber noch der
Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsgesetzes rechtlich zu belangen.
§ 2 Pflichten und Rechte des Arbeitgebers
I. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitnehmer als Mitarbeiter einzutragen und diese beim Department of Commerce zu melden.
II. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Unternehmen aktiv zu betreiben.
III. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer finanziell für seine Arbeit zu entlohnen.
IV. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen ausreichenden Arbeitsschutz für die Arbeitnehmer zu gewährleisten.
V. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß einzuarbeiten und diesen über seine Tätigkeiten vollumfänglich aufzuklären.
VI. Arbeitgeber dürfen keine Abhängigkeit zu anderen Unternehmen vorweisen. Ausnahmen bilden neutrale Unternehmen (Hangar, Recyclinghof).
VII. Die Wiedereinstellung eines entlassenen Arbeitnehmers ist erst nach 48h zulässig.
§ 3 Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers
I. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die Tätigkeit, welche im Arbeitsvertrag festgehalten ist, auszuführen sowie geforderte Leistungen zu erfüllen, sofern er dabei nicht gegen geltende Gesetze verstößt.
II. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede weitere Beschäftigung zu
melden. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst benötigen die Genehmigung der Fraktionsleitung.
III. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dürfen lediglich eine weitere Beschäftigung aufnehmen.
IV. Arbeitnehmer dürfen keine Abhängigkeit zu anderen Unternehmen vorweisen, in denen sie angestellt sind. Ausnahmen bilden neutrale Unternehmen (Hangar, Recyclinghof).
V. Informationen, die im Unternehmen erlangt wurden, sind nicht an Drittpersonen weiterzugeben (KG).
VI. Der Arbeitnehmer muss eine vom MD bescheinigte Arbeitsunfähigkeit umgehend beim Arbeitgeber melden.
VII. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dürfen nur in einer Firma neben der Haupttätigkeit in der Staatsbehörde angestellt sein und keine Führungsposition in einem Unternehmen besetzen.
§ 4 Suspendierung
I. Dem Arbeitgeber ist das Recht vorbehalten, den Arbeitnehmer von der Arbeit zu suspendieren, wenn gegen diesen im Strafverfahren ermittelt wird oder wenn dieser gegen Vertragspflichten verstößt.
II. Die Freistellung hat eine maximale Dauer von einer Woche. Gegebenenfalls kann diese auch verlängert werden, sofern verhältnismäßige Gründe vorliegen oder Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen.
III. Eine Suspendierung über drei Wochen zieht automatisch eine Kündigung nach sich.
IV. Während einer Suspendierung darf der Arbeitnehmer:
- seine Arbeit nicht ausüben,
- kein Eigentum der Firma oder bereitgestellte Arbeitsmittel nutzen,
- seine Position in einem Unternehmen oder einer Staatsfraktion nicht missbrauchen (KG),
-
die Verschwiegenheit über die bei der Arbeit erlangten Informationen nicht brechen (KG).
§ 5 Kündigung
I. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer schriftlich einzureichen.
II. Eine wirksame Kündigung muss folgende vertraglich vereinbarte Konditionen beinhalten:
- Einhaltung der Kündigungsfrist,
- Gründe für die Kündigung,
- Rückgabe sämtlicher bereitgestellter Arbeitsmittel, Schlüssel, Dienstmarken, Dienstwaffen.
Anderenfalls gilt die Kündigung als nichtig. Falls Bedingungen zur Kündigung im Arbeitsvertrag festgehalten sind, müssen diese ebenfalls erfüllt werden.
III. Die Kündigungsfrist bei einer Fraktion beträgt immer 2 Wochen.
Nach dieser Frist, kommt bei Fraktionswechsel noch eine Frist von 2 Wochen hinzu. Der Arbeitsnehmer hat also gesamt 4 Wochen Sperre bei Fraktionswechsel.
IV. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber die ausstehenden Löhne auszahlen.
V. Wenn eine Kündigung unwahre oder Gründe ohne Belangen enthält, haben beide Parteien die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen und die Kündigung somit nichtig zu machen.
Zivilgesetz (ZG)
§ 1 Hausrecht
I. Das Hausrecht ist das Recht des Grundstückseigentümers und Befugten darüber zu entscheiden, welche Personen sich auf der Immobilie aufhalten dürfen und welche nicht. Darüber hinaus kann der Eigentümer oder Befugte den Zugang zum Grundstück an bestimmte Bedingungen koppeln.
II. Der Grundstückseigentümer und Befugte haben das Recht, Hausverbote für bestimmte Personen auszusprechen.
III. Die staatlichen Organisationen bilden eine Ausnahme und dürfen zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten private Grundstücke und andere Immobilien betreten.
§ 2 Todesfall eines Bürgers
I. Der Tod einer Person benötigt einen Totenschein, um bestätigt zu werden. Dieser wird vom LSMD ausgestellt und muss beim DoJ eingereicht werden.
II. Das LSMD darf den Totenschein nur ausstellen, wenn ein medizinisches Gutachten vorliegt oder ausreichende Beweise für ein Versterben einer verschollenen Person vorliegen.
III. Der Totenschein darf nur an Familienmitglieder, in Form von Verwandten, Ehegatten, Lebensgefährten, oder das DoJ ausgestellt werden.
IV. Erst mit einem gültigen Totenschein und mit der Vorlage beim DoJ darf eine Beerdigung organisiert werden.
§ 3 Eheschließung
I. Der Bund der Ehe kann nur mit einer Willenserklärung beider Personen eingegangen werden.
II. Die Eheschließung ist rechtskräftig, sobald diese vor dem Standesbeamten geschlossen wurde und die Urkunde von dem Standesbeamten ausgestellt wurde.
III. Die Heiratsurkunde umfasst die persönlichen Daten der heiratenden Personen und gegebenenfalls Änderungen des Nachnamen einer Person.
§ 4 Scheidung der Ehe
I. Der Scheidungsantrag benötigt die Willenserklärungen beider Parteien und muss schriftlich beim DoJ eingereicht werden. Eine Ausnahme bildet die Einreichung einer Todesurkunde. Hierbei wird die Ehe nach Eingang beim DoJ aufgelöst.
II. Falls ein Scheidungsantrag mit nur einer gültigen Willenserklärung eingereicht wird, beginnt eine Frist von 2 Wochen. Sobald diese Scheidungsfrist abgelaufen ist, wird die Ehe geschieden.
III. Im Scheidungsvertrag muss festgelegt sein, ob die sich scheidenden Personen ihren Namen beibehalten oder ob der Nachname wieder zum Geburtsnamen geändert wird.
IV. Einem Scheidungsantrag und die damit einhergehende Namensänderung einer Person wird nicht stattgegeben, falls die betreffende Person in einem laufenden Zivil- oder Strafverfahren verwickelt ist.
§ 5 Versammlungsrecht
I. Jeder hat das Recht, eine Versammlung zu veranstalten. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Versammlung im öffentlichen oder im privaten Rahmen handelt.
II. Eine öffentliche Versammlung / Feier benötigt eine Anmeldung beim DoC. Weitergehend müssen das LSMD und das LSPD über öffentliche Versammlungen / Feier informiert werden und dies genehmigen.
III. Eine private Versammlung benötigt grundsätzlich keine Anmeldung, solange diese auch auf privatem Gelände stattfindet.
Pressegesetz (PrG)
Work in Progress
Änderungen
28. Mai 2021
STGB § 45
STVO § 5, 9, 14
24. Juni 2021
STGB § 45
STVO § 5, 9, 14
1. Juli 2021
StVO §7 Abs. III
2. Juli 2021
HG §12 Abs. III
23. August 2021
WaffG § 2, 4-6
APO § 2-5, 8-13
PEinG § 8
StVO § 3-5, 9, 13
24. August 2021
HGB und AG wurden grundlegend überarbeitet.
1. Februar 2022
StVO §7 Abs. III
07. März 2023
MGVO §1 Abs. XI
MGVO §5 Abs. III
20. März 2023
StGB §38
07. Juni 2023
StGB §45 Abs. II