ANWALTSKAMMER SAN ANDREAS

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    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    sehr geehrte Juristen,

    unter dem Aspekt der Transparenz erhalten Sie nachfolgend die derzeit gültige Satzung der Anwaltskammer:


    Offizielle Anwaltsliste:


    NameTelefonFachgebietKanzleiPflichtverteidigung
    Frank Costello
    Fraktionsanwalt/NEIN

    Bruce Cameron555 - 790 676 94Rechtsanwalt | Strafrecht, Zivilrecht/JA
    Fynn Bendix
    555 - 706 055 85Rechtsanwalt | Zivilrecht, Handelsrecht
    Bendix & PartnerJA
    Liam Jacobs555 - 175 750 50Rechtsanwalt | Zivilrecht, Handelsrecht, Verkehrsrecht, StrafrechtJacobs & SoleilJA


    § 1 - Aufgaben


    Die Anwaltskammer organisiert die Anwaltschaft, prüft die Anwalts Eignung, vertritt die Anliegen der Anwaltschaft und sorgt für die Bereitstellung von Pflichtverteidigern.


    § 2 - Mitgliedschaft, Organe

    1. Mitglieder sind die zugelassenen Rechtsanwälte, der Präsident und sein Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses.
    2. Der Präsident und sein Stellvertreter wird durch die Anwälte sowie das DOJ ernannt und entlassen.
    3. Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Befähigt zur Mitgliedschaft im Ausschuss sind Beamte der Justiz sowie zugelassene Rechtsanwälte.
    4. Der Ausschuss tagt in Dreierbesetzung, wobei der Präsident oder sein Stellvertreter den Vorsitz übernimmt.
    5. In regelmäßigem Abstand findet eine Vollversammlung der Anwaltskammer statt.
    6. Jedes Mitglied der Anwaltskammer hat jederzeit das Recht einer Anhörung durch das Präsidium oder den Ausschuss.


    § 3 - Rechtsanwaltszulassung

    1. Als Rechtsanwalt und Verteidiger darf nur tätig sein, wer Mitglied in der Kammer ist.
    2. Die Mitgliedschaft wird durch Ablegen einer Prüfung vor dem DOJ erlangt. Über das Bestehen entscheidet das DOJ mit einfacher Mehrheit.
    3. Die Mitgliedschaft ist zu verweigern, wenn Gründe (benannt in §5 der Satzung) vorliegen, die ihren Entzug rechtfertigen.
    4. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist das Ableisten eines Eides erforderlich. Die Formel lautet: “Ich schwöre (bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden), die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe).” Die religiöse Bekundung kann weggelassen werden.
    5. Jeder Anwalt ist als Pflichtverteidiger einzutragen und hat diese Aufgaben zu Übernehmen. Eine Ausnahme gibt es nur, falls ein Anwalt als Anwalt mit Sonderaufgaben fungiert.


    § 4 - Prüfung


    1. Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Sie umfasst einerseits allgemeine Fragen zum Recht und Rechtsverständnis, andererseits die Bearbeitung konkreter Sachverhalte aus dem Zivil-, Straf- , Handels- und Prozessrecht sind möglich.
    2. Die Prüfung kann nach Terminabsprache mit dem DOJ abgelegt werden.
    3. Die Prüfungsgebühr beträgt $ 2500,00.
    4. Die Prüfung kann maximal 3-malig abgelegt werden. Danach gilt die Eignung als nicht nachgewiesen und tritt automatisch eine Sperrfrist von mind. 4 Wochen In Kraft. Diese Zeit kann durch ein Praktikum bei einer eingetragenen Anwaltskanzlei halbiert werden.

    § 5 - Entzug der Zulassung


    1. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn das Mitglied:
      1. eine im Strafregister hinterlegte Straftat begangen hat,
      2. unbefugt gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstoßen hat,
      3. gegen die Anwaltsethik (Verhaltenskodex gegenüber Mandanten, Behörden und öffentliches Auftreten) verstoßen hat,
      4. über einen längeren Zeitraum (min. 8 Wochen) unentschuldigt keine Bereitschaft zeigt, Pflichtmandate zu übernehmen,
      5. wer nachweislich min. 8 Wochen keiner anwaltlichen Tätigkeit nachgeht.
    2. Über den Entzug entscheidet der Ausschuss, oder das DOJ . Der Präsident der Anwaltskammer oder sein Stellvertreter kann sie einstweilen anordnen.
      1. Statt des Entzugs kann auch das einstweilige Ruhen für eine bestimmte Dauer (max. 2 Wochen), z.B. während Ermittlungen gegen den Anwalt angeordnet werden.
      2. Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist das Mitglied der Anwaltskammer erneut anzuhören und mitzuteilen, ob die Mitgliedschaft entzogen wurde und wie lange die Sperrfrist zum erneuten Erwerben anhält.


    § 6 - Register, Zentrale Rufnummer


    1. Die Kammer führt ein öffentliches Register über alle Rechtsanwälte und Verteidiger.
    2. Die Kammer stellt eine zentrale Rufnummer zur Verfügung, über die der Erstkontakt erfolgen kann.

    § 8 - Vergütung der Pflichtmandate

    1. Pflichtmandate werden pro Fall, nicht pro Person, bei ordnungsgemäßer Ausübung mit einer Gebühr i.H.v. $2.500,00 p. Stunde vergütet. Dies gilt für jede Verhandlung nach APO, inklusive Direkt- und Kurzverfahren. Sollte es nachweislich zu einer anwaltlichen Beratung ohne Verhandlung kommen, so gilt ebenso die Vergütung pro Fall i.H.v. $2.500,00 p. Stunde.
    2. Eine nachgewiesene, doppelte Abrechnung, bspw. per Pflichtmandat und eigene Mandatierung oder alternative Finanzierungen, fällt als Ausschlusskriterium unter §5 und führt zum Entzug der Anwaltslizenz.


    § 9 - Gebührenordnung

    1. Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten vor Übernahme des Mandats über jegliche entstehende Kosten zu informieren.


    § 10 - Änderungen der Anwaltsordnung


    Änderungen an der Anwaltsordnung erfordern eine EINSTIMMIGE Abstimmung der Anwaltskammer sowie die Bestätigung des DOJ.

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